LAG Arbeit & Soziales in Bayern
Aktuell

Warmwasserkosten im ALG II

Wichtig für alle Leistungsberechtigten von ALG II. Achten sie beim nächsten Bescheid darauf , dass rückwirkend ab 01.01.2011 die Kosten für die Warmwasserbereitung gewährt werden bzw. die Abzüge bei zentraler Versorgung rückgängig gemacht werden.
"(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe nach der Anlage zu § 28 jeweils
1. 2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3,
2. 1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4,
3. 1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 oder
4. 0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6,
soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht