Wohnung darf nicht wegen verspäteter Mietzahlung des Amts gekündigt werden |
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| Posted by Administrator (admin) on 22 Oct 2009 |
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Karlsruhe (AP) Einem Hartz-IV-Empfänger darf seine Wohnung nicht deshalb gekündigt werden, weil das Amt die Miete verspätet überweist. Verzögerungen um wenige Tage seien kein Kündigungsgrund, entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch. Der Deutsche Mieterbund begrüßte das Urteil.
Im konkreten Fall hatte eine junge Familie aus Bayern im Mai 2007 ein Reihenhaus gemietet. Der Mann und Alleinverdiener zog wenige Monate später aus, die alleinerziehende Mutter wurde zur Hartz-IV-Empfängerin. Das Jobcenter überwies ab April 2008 die Miete direkt an den Vermieter, allerdings regelmäßig mehrere Tage zu spät.
Zwar verstieß die Mieterin damit formal gegen ihre Vertragspflicht, wonach die Miete bis zum 3. Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters gezahlt werden musste. Obwohl die Frau dem Jobcenter die Abmahnung des Vermieters vorlegte, war das Amt nicht zu einer früheren Zahlung bereit - die Zahlungen gingen am 11. April, 7. Mai, 6. Juni und 8. Juli ein. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos, scheiterte mit seiner Klage jedoch in allen Instanzen.
Auch der BGH stellte jetzt fest, dass für eine fristlose Kündigung kein Grund bestand: Schließlich beruhten die Zahlungsverzögerungen darauf, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit war.
Die Mieterin müsse sich auch nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen, stellte der BGH weiter fest. Denn die staatliche Stelle handle nicht als «Erfüllungsgehilfe der Mieterin». Ob das Jobcenter direkt an den Vermieter zahle oder an den Bedürftigen, der die Miete daraufhin überweise, spiele dabei keine Rolle.
«Probleme nicht auf dem Rücken der Mieter austragen»
Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte das Urteil: «Die Entscheidung ist richtig», sagte DMB-Direktor Lukas Siebenkotten. «Probleme, die aufgrund von Nachlässigkeiten oder Fehlern im Jobcenter passieren, dürfen nicht auf dem Rücken der Mieter ausgetragen werden.»
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 64/09) Last changed: 29 Oct 2009 at 10:23
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